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Bundeskabinett beschließt neue TA Luft

Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung am 16.12.2020 den nach langen Verhandlungen zwischen Wirtschafts-, Umwelt- und Landwirtschaftsressort abgestimmten Kabinettsentwurf der TA Luft beschlossen.

Wesentliche Gründe der Neufassung sind:

  • Aufnahme der bisherigen 11 BVT-Schlussfolgerungen (d.h. europäischen Vorgaben für beste verfügbare Techniken in einzelnen Branchen)
  • neuer Immissionswert für Feinststaub (PM2,5)
  • neue Anlagenarten (Anlagen zur Herstellung von Holzpellets und bestimmte Biogasanlagen)
  • Vorgaben durch die CLP-Verordnung (neue Systematik der Einstufung von gefährlichen Stoffen)
  • neue Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
  • Einbezug der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft
  • Einbezug naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Abs. 11 BNatSchG), insbesondere hinsichtlich der Stickstoff- und Säureeinträge in FFH-Gebieten (Stichwort: „Critical Loads“)
  • Prüfung von Energieeffizienzkriterien
  • Berücksichtigung der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie)
  • Änderung der Kriterien für die Irrelevanzbetrachtungen bei Immissionsprognosen (Stichwort: Gesamtzusatzbelastung)
  • Organisatorische Anforderungen an Betriebe

Nach erster überschlägiger Durchsicht fällt auf, dass gegenüber dem letzten bekannten Entwurf aus 2019

  • der Anhang zur Betrachtung der Bioaerosole entfallen ist (dafür findet sich im Text ein allgemeiner Verweis auf die VDI 4250 Blatt 3 (Ausgabe August 2016)),
  • die Inhalte der Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL nach wie vor enthalten sind, die Grafik mit den Bagatell-Geruchsmasseströmen (ab wann ist eine Geruchs-Immissionsprognose notwendig) aber geändert wurde,
  • die Änderung in den Nummern 4.2.2/4.3.1.2/4.3.2.2/4.4.3/4.5.2 „Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte" wieder wie im letzten (inoffiziellen) Entwurf auf die Zusatzbelastung und nicht auf die Gesamtzusatzbelastung, wie in allen davorliegenden Entwürfen, zurückgeführt wurde,
  • die anderen Verschärfungen hinsichtlich der Gesamtzusatzbelastung wohl beibehalten wurden,
  • erstmalig die Begründung (ab S. 440) enthalten ist, die einen Überblick über „das vom Gesetzgeber gewollte“ gibt. Hier findet sich u.a. der wichtige Satz „Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit wird hingegen nur die Zusatzbelastung betrachtet.“
     

Hinsichtlich der Regelungen für spezielle Anlagenarten (Nr. 5.4) sind eine Vielzahl von Änderungen im Detail enthalten. So müssen zum Beispiel große Tierhaltungsanlagen künftig 70 Prozent der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft filtern. Die Emissionsbegrenzungen vieler weiterer Anlagen werden verschärft.

Die Auswirkungen werden für sehr viele Branchen erheblich sein!

Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss nun der Bundesrat der TA Luft zustimmen. Hier besteht noch eine (letzte) Einflussmöglichkeit zur Änderung besonders strittiger Passagen.

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Bitte addieren Sie 7 und 4.

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