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Bundesrat beschließt die Neufassung der 13. BImSchV

Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 07. Mai 2021 die Novelle der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) beschlossen. Dies geschah trotz der derzeitig in der Schwebe  befindlichen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen (LCP), die das Europäische Gericht (EuG) für nichtig erklärt hat (Urteil vom 27.01.2021 – T-699/17). Ggf. kann hieraus geschlussfolgert werden, dass der Bundesrat sich sicher ist, dass nach der 12-monatigen Übergangsfrist die Schlussfolgerungen wieder formal unverändert gelten?

Inhaltlich wurden eine Reihe von Änderungsanträge gestellt und beschlossen. Einige betreffen Änderungen bei den Meßverpflichtungen. Als inhaltlich bedeutender Punkt kann angemerkt werden, dass die vom Umweltausschuss geplanten Verschärfungen hinsichtlich des Quecksilber-Grenzwertes bei Kohlekraftwerken (dauerhafter Grenzwert für Altanlagen und Dauer der Übergangsfrist) erhöht bzw. verlängert wurden. Die NOx Grenzwerte für Gasturbinen wurden gegenüber der Entwurfsvorlage verschärft.

Ergänzung: Das Kabinett hat am 11.05. der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung zugestimmt. Nun muss noch (voraussichtlich im Juni 2021) der Bundestag zustimmen, damit die 13. BImSchV noch in dieser Legislaturperiode veröffentlicht werden kann.

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Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat die Ressortabstimmung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren eingeleitet und das Anhörungsverfahren der Länder und Verbände gestartet.

Die rechtlichen Änderungen auf Grund der Gasmangellage sind in den §§31a bis l BImSchG (Immissionsschutz), dem §30a EnSiG (Betriebssicherheit) und der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) niedergelegt.

Das BMWK legt den Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 – EBeV 2030) vor.

Am 08.10. sind weitere temporäre Änderungen für Windenergieanlagen in das BImSchG aufgenommen worden.

Der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde am 29.09.2022 veröffentlicht.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Das BMUV hat am 12.09.2022 den Referentenentwurf einer Sonderverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anlässlich eines Brennstoffwechsels wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage veröffentlicht.

Das Bundeskabinett hat am 31.08. weitere Änderungen (Ausnahmeregeln) im BImSchG, der 4., 30. und 44. BImSchV beschlossen.