Aktuell
Bundesrat stimmt Mantelverordnung mit Änderungen zu
Der Bundesrat hat am 06.11.2020 der Mantelverordnung der Bundesregierung unter der Bedingung umfassender und detaillierter Änderungen zugestimmt. Die Verordnung kann damit nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden. Zudem wurde eine Entschließung gefasst, in der auf die Notwendigkeit der Anpassung der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) hingewiesen wird.
Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.
Die Ersatzbaustoffverordnung regelt die Herstellung von mineralischen Ersatzbaustoffen aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen über ein System der Güteüberwachung. Der Einbau dieser Materialien in technische Bauwerke vor allem im Tiefbau richtet sich nach spezifischen Anforderungen, die die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes wahren.
Zum anderen wird mit der Mantelverordnung die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung erstmals umfassend novelliert. Sie wird künftig auch regeln, welche Materialien zur Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen genutzt werden dürfen und für welche Materialien andere Verwertungs- und Entsorgungswege gefunden werden müssen. Außerdem gibt es weitere Verbesserungen im vorsorgenden Bodenschutz, zum Beispiel durch die Möglichkeit der Anordnung einer bodenkundlichen Baubegleitung bei größeren Vorhaben.
Beide Themenfelder sind von hoher Praxisrelevanz vor allem für den Verkehrswegebau und die Baustoff- und Entsorgungswirtschaft. Hier gab es bislang nur sehr allgemeine Vorgaben auf gesetzlicher Ebene, die lediglich durch nicht rechtsverbindliche und inzwischen teilweise veraltete technische Regeln oder Erlasse in den Ländern konkretisiert wurden. Durch die Einführung verlässlicher bundeseinheitlicher Regelungen sollen auch die Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe verbessert und Potenziale zur Steigerung des Recyclings gehoben sowie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.
Wesentliche Unterschiede zwischen der Ersatzbaustoffverordnung 2017 und der derzeitigen Fassung sind:
- Einführung einer neuen Materialklasse, RC-Baustoffe der Klasse 0 (RC-0)
- Integration von Ziegelmaterial (ZM) in die Gruppe der Recycling-Baustoffe (RC)
- Heranziehung der jeweils einschlägigen technischen Lieferbedingungen für mineralische Baustoffe in der werkseigenen Produktionskontrolle (wurde allgemeiner gefasst)
- Unzulässigkeit des Einbaus mineralischer Ersatzbaustoffe in Wasserschutzgebieten der Zonen I und II
- Behördliche Zustimmungen für den Einbau nicht unbeschränkt verwendbarer mineralischer Ersatzbaustoffe in Wasserschutzgebieten der Zonen IIIA und IIIB, Heilquellenschutzgebieten der Zonen III und IV sowie in Wasser-vorranggebieten
- Mindesteinbaumengen für Recycling-Baustoffe der Klasse 3 (RC-3)
- Beibehaltung des Status quo beim PAK-Feststoffwert für Recycling-Baustoffe der Klasse 1 (RC-1)
- Vereinheitlichung der Materialwerte für Gleisschotter (GS) in den Anlagen 2 und 3 der Ersatzbaustoffverordnung
- Gleichbehandlung von RC-Baustoffen und Gleisschotter beim PAK-Feststoffwert
- Festlegung eines Mindestabstandes zum Grundwasser von 1 Meter für nicht unbeschränkt verwendbare mineralische Ersatzbaustoffe
- Ergänzung einer Fußnote für Recycling-Baustoffe der Klasse 2 (RC-2) innerhalb von Anlage 2 (eine Begrenzung des PAK-Feststoffgehaltes auf 5 mg/kg)
- fehlende Harmonisierung der Ersatzbaustoffverordnung mit dem Bodenschutzrecht - teilweise Einbau von Stoffen oberhalb der Vorsorgewerte des Bodenschutzrechtesmöglich, daher Änderungen bei
- Verwendung von Stahlwerksschlacken der Klasse 1 (SWS-1) in Leitungsgräben der Einbauweise 4 nicht möglich
- Korrekturen bei den Einbaumöglichkeiten von Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2) nach der Anlage 2
- Korrekturen bei den Einbaumöglichkeiten von Kupferhüttenmaterial der Klassen 1 und 2 (CUM-1 und CUM-2) nach Anlage 2
- Korrekturen bei den Einbaumöglichkeiten von Hausmüllverbrennungsaschen der Klassen 1 und 2 (HMVA-1 und HMVA-2) nach Anlage 2
- Einsatzmöglichkeiten nach Spalte 1 (Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht – außerhalb von Wasserschutzgebieten – ungünstig) der Einbautabellen für die Einbauweisen 7 und 10 bei Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2), Einbauweise 8 bei Stahlwerksschlacken der Klasse 2 (SWS-2), Einbauweisen 7 und 8 bei Hausmüllverbrennungsaschen der Klasse 2 (HMVA-2) sowie Einbauweise 16 bei Hausmüllverbrennungsaschen der Klasse 1 (HMVA-1)
Der Bundesrat hat weitere umfangreiche Änderungen in den Entwurf eingebracht.
Die Verordnung soll nach dem Willen der Länder zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten - die Fassung der Bundesregierung hatte insofern noch einen Zeitraum von nur einem Jahr vorgesehen.
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