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EuG kippt BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen

Das Europäische Gericht (EuG) hat die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen (LCP) aus formalen Gründen für nichtig erklärt (Urteil vom 27.01.2021 – T-699/17).

Die BVT-Schlussfolgerungen wurden nicht mit der richtigen qualifizierten Mehrheit angenommen. Streitfrage war, ob für die Annahme der BVT-Schlussfolgerungen die qualifizierte Mehrheit auf der Grundlage des Nizza-Vertrags notwendig war oder eine Mehrheit auf der Grundlage des Lissabon-Vertrages, der heute die Europäische Union regelt. Polen hatte sich – mit Erfolg - auf eine Übergangsvorschrift berufen, nach der für eine Übergangszeit unter bestimmten Voraussetzungen die qualifizierte Mehrheit gem. Nizza-Vertrag maßgeblich war. Mit dieser qualifizierten Mehrheit müssen nun die BVT-Schlussfolgerungen erneut angenommen werden.

Das EuG hat jedoch auch angeordnet, dass die Auswirkungen der BVT-Schlussfolgerungen für eine Übergangszeit von einem Jahr fortbestehen. Der für die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen zuständige Ausschuss auf EU-Ebene hat nun ein Jahr Zeit, um die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen erneut anzunehmen.

Ob die für nichtig erklärten BVT-Schlussfolgerungen dort die erforderliche Mehrheit finden werden, ist schwer einzuschätzen, da die inhaltlichen Einwänden Polens, z.B. gegen die BVT-assoziierten Emissionswerte von Stickoxid, Quecksilber oder Chlorwasserstoff, nicht vom EuGH behandelt wurden.

Dies hat Auswirkungen auf die neue 13. und 17. BImSchV. Der Bundestag hat am 28.01.2021 der vom Kabinett verabschiedeten Novelle zugestimmt. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Ob das jedoch auf Grund der im EuG Urteil verankerten Übergangsfrist von einem Jahr möglich ist bzw. praktisch durchgeführt wird, bleibt unklar.

 

Aktualisierung: Am 30. November 2021 hat die EU Kommission die BVT Schlussfolgerungen unverändert erneut beschlossen, so dass die Kontinuität der Anwendung gewährleistet bleibt.

 

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