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LAGA veröffentlicht Hinweise zur Einstufung von titandioxidhaltigen Abfällen

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Hinweise zur Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle veröffentlicht. Damit kann eine Einstufung in gefährliche oder nicht-gefährliche Abfälle in der Praxis leichter vorgenommen werden. Nach der europäischen CLP-Verordnung gilt Titandioxid dann als wahrscheinlich krebserregend, wenn pulverförmige Gemische Titandioxid-Partikel enthalten, die einen aerodynamischen Durchmesser kleiner oder gleich zehn Mikrometer (µm) von mindestens einem Prozent der Gesamtmasse aufweisen.
Den Hinweisen der LAGA zufolge ist eine Prüfung nur bei Abfällen vorzunehmen, die als Spiegeleintrag in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gelistet sind und darüber hinaus in staubförmigen, lungengängigen Partikelgrößen vorliegen. Die Prüfung muss vorgenommen werden, wenn sichtbar staubförmige Anteile in der Gesamtzusammensetzung vorliegen oder diese prägen.

Für die analytische Überprüfung wird entweder der Titandioxid-Gehalt der Gesamtfraktion bestimmt oder erst der Pulveranteil gemessen (Partikelgrößen kleiner als 63 Mikrometer als in der abfallwirtschaftlichen Praxis erprobter Siebschnitt) und, falls der Anteil größer als ein Masseprozent des Gesamtabfalls ist, ebenfalls Pulveranteil auf den Titandioxidgehalt überprüft. Liegt der Gehalt TiO2 unter einem Masseprozent, ist der Abfall nicht gefährlich. Nach dieser Methodik als gefährlich eingestufte Abfälle können mit weiteren Untersuchungen der Fraktion ≤10 µm noch differenziert beurteilt werden.

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