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LAI Papier Auslegungsfragen zur 44. BImSchV veröffentlicht

Der LAI hat nach seinem Beschluss vom Februar 2021 nach dem Beschluss der Umweltminister- und Amtschefkonferenz vom Januar 2022 die Auslegungsfragen zur 44. BImSchV veröffentlicht. Der Text der Verordnung lässt an vielen Stellen Interpretationsspielraum zu, der mit diesem Papier beantwortet werden soll. So sind Fragen

  • zu Aggregationsregeln (Mehrmotorenanlage, Einzelfeuerungen, Umgang mit mehrzügigen Schornsteinen, Begründung des Betreibers bei Nichtaggregation)
  • zu Ausnahmen (direkt beheizte Öfen, Thermalölanlage zur Beheizung von Reaktoren in der chemischen Industrie, thermische Nachverbrennung)
  • zur Definition von Biobrennstoffen (nur feste Brennstoffe, Anforderungen an Altholz, Holzpellets, Bau- und Abbruchabfälle)
  • zur Definition von Brenngasen (Biogas in Erdgasqualität, Unterschied zwischen Erdgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung)
  • zur Behandlung von Notstromaggregaten (u.a. Schreibfehler beim NOx Grenzwert)
  • zur Messpflicht von SOx bei Erdgasverbrennung (nur Nachweis der Gasqualität)
  • zum Geltungszeitpunkt des Formaldehydwertes bei Gasturbinen
  • zu Zündstrahlmotoren (keine Mischfeuerungen = kein Staub-Grenzwert)
  • zur Schornsteinhöhenbestimmung (keine Berücksichtigung des Gesamt-C Wertes)
  • zur Messung und Überwachung
  • zum Widerspruch zwischen § 31 Abs. 2 (gilt nicht) und § 39 Abs. 9
  • zu Übergangsfristen
  • u.v.m.

beantwortet.

Der Text enthält auch brisante Auslegungen für Bestandsanlagen:

  • So ist z.B. die Nachrüstung einer Altanlage mit Selektiver Katalytischer oder Nichtkatalytischer Reduktion (SCR oder SNCR) eine emissionsrelevante Änderung im Sinne von § 2 (14) der 44. BImSchV und muss die Anforderungen an Neuanlagen (!) einhalten sowie den zusätzlichen Parameter Ammoniak berücksichtigen. Dies wiederum kann zu zusätzlichen Gutachten (Stickstoffdeposition in stickstoffempfindlichen Gebieten) führen. Diese Auslegung wird für einige Anlagenbetreiber, die bereits Umrüstungen geplant haben, neu sein.

Wenn Sie Fragen haben oder die Hinweise benötigen

Bitte rechnen Sie 9 plus 8.

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Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 07. Mai 2021 die Novelle der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) beschlossen.

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