Aktuell

Maßnahmen zur verpflichtenden Energieeinsparung - EnSikuMaV und EnSimiMaV - beschlossen

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) (Anm. Was für Wortungetüme :-) wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.

Die EnSikuMaV regelt

  • eine fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter
  • das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

   in öffentlichen Nichtwohngebäuden

  • das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • die Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
  • die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

   in Unternehmen

  • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten

Die EnSimiMaV regelt

  • verpflichtende Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (ab 10 GWh/a Gesamtverbrauch, Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463, Umsetzungsfrist 18 Monate, Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren !)

Gerade in letzter Bestimmung dürfte erhebliches Potenzial für Energieeinsparungsmaßnahmen liegen.

 

Bitte rechnen Sie 8 plus 5.

Zurück

Liste der aktuellen Themen

Die neue EU-Batterieverordnung trat am 17.08.2023 formell in Kraft. Die Umsetzung erfolgt ab dem 18.02.2024, zum Teil gelten längere Übergangsfristen.

Der Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (NaGeMi – VwV) wurde als sektorale Verwaltungsvorschrift zur TA Luft veröffentlicht.

Das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitverfahren wurde am 06.07.2023 verkündet. Letzte formale Berichtigungen gab es am 16.08.2023.

Die LAI Vollzugshinweise zur Gasmangellage liegen nun in der 4. Version vom 11.07.2023 vor und eine Übergangsfrist in der BG-V - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (wassergefährdende Stoffe) wurde um ein Jahr verlängert.

Am 29.06.2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Damit treten zeitnah umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 6. Juli 2023 einer Novelle der 31. BImSchV, die u.a. strengere Grenzwerte für Emissionen beim Einsatz flüchtiger organischer Lösungsmittel enthält, zugestimmt.

Der im Februar vorgelegte Referentenentwurf des BMUV "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz und zur Umsetzung von EU-Recht" wird derzeit intensiv diskutiert.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm mit Stand vom 24.02.2023 aktualisiert.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat die Vollzugsfragen zur TA-Luft mit Stand vom 01.03.2023 aktualisiert.