Aktuell
Maßnahmen zur verpflichtenden Energieeinsparung - EnSikuMaV und EnSimiMaV - beschlossen
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) (Anm. Was für Wortungetüme :-)
wurden am 29.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und gelten bis 28.03.2023 (EnSikuMaV) bzw. 31.09.2024 (EnSimiMaV). Sie sehen verpflichtende Energieeinsparungsmaßnahmen für Gebäude, Gewerbe und Industrie vor.
Die EnSikuMaV regelt
- eine fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter
- das Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
in öffentlichen Nichtwohngebäuden
- das Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
- Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
- die Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
- die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern
in Unternehmen
- Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden
- Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
- Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen
- Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Die EnSimiMaV regelt
- verpflichtende Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
- Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
- Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (ab 10 GWh/a Gesamtverbrauch, Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463, Umsetzungsfrist 18 Monate, Bestätigung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren !)
Gerade in letzter Bestimmung dürfte erhebliches Potenzial für Energieeinsparungsmaßnahmen liegen.