Aktuell
Neue Maschinenverordnung der EU
Am 29.06.2023 wurde die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht. Damit treten umfangreiche Änderungen zur Maschinensicherheit in Kraft.
Die neue EU-Maschinenverordnung regelt die Maschinensicherheit innerhalb der EU. Sie enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten. Damit wird die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Maschinenprodukten auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Außerdem definiert die Verordnung Regeln für den freien Warenverkehr von Maschinenprodukten in der Europäischen Union.
Sie ersetzt die bisher gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die bislang nicht unmittelbar verpflichtend galt und erst von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Dem entgegen ist die Maschinenverordnung (nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen) unmittelbar für alle EU-Staaten gültig – also auch für Betriebe in Deutschland.
Hauptgrund für die neue Verordnung ist die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik. Sie soll die neuen Anforderungen der Digitalisierung, funktionalen Sicherheit und selbstlernenden Systeme sowie der Cybersicherheit berücksichtigen. Daneben wurden die Inhalte der Maschinenverordnung an den sog. „Blue Guide“ (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022) angepasst. Auch die Liste der Maschinenrichtlinie für Maschinen mit besonderen Konformitätsbewertungsverfahren (bisher Anhang IV) wird in diesem Zuge aktualisiert.
Durch die fortlaufende Entwicklung in der Digitalisierung treten immer wieder neue Risiken für die Maschinensicherheit auf, welche die Maschinenrichtlinie bisher nicht (ausreichend) berücksichtigt hatte. Daher soll die EU-Maschinenverordnung insbesondere folgende Sicherheitsrisiken minimieren:
- Mensch-Roboter-Zusammenarbeit (Kollaborative Roboter – Cobots)
- Mit dem Internet verbundene Maschinen
- Auswirkungen von Software-Updates
- Autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen
Des Weiteren soll die Maschinenverordnung den Verwaltungsaufwand und die Kosten für Herstellende verringern, indem sie z. B. digitale Formate für die Betriebsanleitung ermöglicht. Durch die einheitlichen und EU-weit verbindlichen Regelungen soll zudem die Rechtssicherheit für Unternehmen steigen.
Neu ist auch, dass die EU-Kommission eigenständig technische Spezifikationen und Anforderungen per Rechtsakt erstellen darf, falls entsprechende harmonisierte Normen fehlen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Normen erstellt oder aktualisiert, zieht die Kommission ihre Spezifikationen wieder zurück.
Es ist (wie auch nach der alten Richtlinie) durch Verfahren der Konformitätsbewertung nachzuweisen, dass alle erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Als neue Regelung dazu ist geplant, fünf Module der Konformitätsbewertung zu nutzen. Sie definieren, je nach Höhe des Risikos und geforderten Schutzniveaus, unterschiedlich strenge Anforderungen.
- Modul A, Anhang VI: Interne Fertigungskontrolle
- Modul B, Anhang VII: EG-Baumusterprüfbescheinigung
- Modul C, Anhang VIII: Interne Fertigungskontrolle mit überwachter Produktprüfung
- Modul G, Anhang IXa: Einzelprüfung (NEU)
- Modul H, Anhang IX: Umfassende Qualitätssicherung
Welche Module für welche Produkte vorgesehen sind, ist Artikel 25 i.V.m. Anhang I bzw. VI der Verordnung zu entnehmen. Für die Module A und C ist alleine das herstellende Unternehmen verantwortlich. Bei den Modulen B, G und H muss es eine „benannte Stelle“ hinzuziehen. Neu ist das Modul G zur Prüfung einzelner Maschinen.
Anhang I (Hochrisikomaschinen) unterteilt sich dabei in die Teile A und B für die EU-Konformitätsbewertung. Im Teil A ist die CE-Kennzeichnung nur über benannte Stellen möglich, im größeren Teil B ist die CE-Kennzeichnung auch wie gehabt über EU-Normen mittels interner Fertigungskontrolle zu erreichen. Dieser Anhang soll stetig über delegierte Rechtsakte der EU-Kommission angepasst werden können.
Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 tritt am 19.07.2023 formal in Kraft. Es gelten folgende Übergangsfristen:
- 19.07.2023 Aufnahme neuer Produkte in Anhang I Teil A der neuen Maschinenverordnung / Ausschussverfahren
- 20.01.2024 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- 20.07.2024 Aufnahme neuer Produkte in Anhang I / Erlass delegierter Rechtsakte / Ausübung der Übertragung von Befugnissen / Bewertungsberichte der EU-Kommission
- 20.10.2026 Erlass von Vorschriften über Sanktionen durch die EU-Mitgliedsstaaten
Der generelle Übergangszeitraum liegt bei 42 Monaten, d.h. sie tritt in Gänze zum 19.01.2027 in Kraft.
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