Aktuell

Pflichten des Energieeffizienzgesetzes

Durch das Energieeffizienzgesetz - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland vom 13. November 2023 werden den Unternehmen mit höherem Energieverbrauch eine Reihe von Pflichten auferlegt.

 

1. Alle Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh/a haben gem. § 16/ § 17 EnEfG für Abwärme eine Vermeidungs- und Meldepflicht

Aktueller Stichtag zur Registrierung bei Bundesstelle für Energieeffizienz für Plattform für Abwärme: 01.07.2024 Update: geändert gem. Merkblatt BAFA auf den 01.01.2025 (ansonsten jährlich bis zum 31.03.)

Es besteht Auskunftspflicht auch auf Nachfrage von Dritten zu:

      • Name, Adresse, Standort(e) des Unternehmens, an denen Abwärmepotentiale vorliegen (hier muss intern Begründung vorliegen wenn eine Quelle ohne Abwärmepotential bewertet wird!)
      • Jährliche Wärmemenge, maximale thermische Leistung, Leistungsprofil im Jahresverlauf, Möglichkeiten zur Regulierung von Parametern

Hier besteht bei vielen Unternehmen akuter Handlungsbedarf!

2. Bei mehr als 2,5 GWh/a durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch (Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) gelten die Pflichten gem. § 9 EnEfG:

    • Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
    • Bewertung nach VALERI und anschließende Überprüfung durch unabhängige Dritte
    • Erstellungs- und Veröffentlichungsfrist von 3 Jahren; konkrete Fristen sind jedoch unterschiedlich, je nach Datum letzter Zertifizierung, Energieaudits oder Eintragung in EMAS-Register, Frist frühestens beginnend ab dem 18.11.2023

3. Bei mehr als 7,5 GWh/a Gesamtendenergieverbrauch gelten zusätzlich die Pflichten gem. § 8 EnEfG

    • Einrichtung und Betrieb vom Energie- oder Umweltmanagementsystem (EMAS) innerhalb von 20 Monaten nach Feststellung mit rollendem Start; außer bei Feststellung vor dem 18. November 2023 (Energieaudit); dann muss ein Managementsystem bis 18. Juli 2025 eingerichtet und zertifiziert sein.
    • plus zusätzliche Auflagen wie Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien; der Bewertung von möglichen Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung inkl. Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen sowie Identifizierung Potentiale zur Abwärmenutzung
  •  

Ergänzend hat das BAFA (redaktionell) aktualisierte Merkblätter veröffentlicht. Update:

  1. Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz, Version 1.2, Stand 01.03.2024
  2. Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, Version 2.2 Stand 23.02.2024
  3. Merkblatt für die Plattform für Abwärme, Version 1.2, Stand 15.04.2024
  4. Merkblatt FAQ zum EDL-G / EnEfG Version 1.1, Stand 01.03.2024

Wenn Sie Fragen haben

Bitte addieren Sie 2 und 3.

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