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Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung

Die Bundesregierung hat am 26.04.2022 den Referentenentwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vorgelegt.

Dies betrifft

  • Anhang 23 Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen,
  • Anhang 27 neue Bezeichnung: "Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren", alt: Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie Altölaufarbeitung
  • Anhang 28 Herstellung von Papier, Karton oder Pappe sowie den
  • Anhang 33 neue Bezeichnung "Abfallverbrennung", alt: Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen

Die Änderungen der Anhänge sind durch die Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für IED Anlagen ausgelöst. Diese gelten dann aber auch für die kleineren NICHT-IED Anlagen!

Hier einige nach erster Durchsicht relevante Änderungen:

In Anhang 23 wurde der Anwendungsbereich neu gefasst, so dass Anlagenbetreiber hier die Zugehörigkeit ihrer Anlage neu prüfen sollten (betrifft i.W. Kompostierung und Vergärung). Für einige Anwendungsbereiche (MBA, biologische Bodenbehandlung und sonstige biologische Abfallbehandlung sind im Teil C die Parameter TOC, abfiltrierte Stoffe und gesamt gebundener Stickstoff TNb neu aufgenommen, die Parameter BSB5 und CrVI (im Teil D) entfallen.

Der Geltungsbereich des Anhangs 27 wird ebenfalls präzisiert. Änderungen betreffen im Schwerpunkt die Behandlung von wasserbasierten flüssigen Abfällen (z.B. Säuren, Laugen, Emulsionen, Bilgen-, Slop- und mit Ladungsrückständen verunreinigtes Wasser von Schiffen (Entfall der Ausnahmeregelung CSB).

Die Änderung des Anhangs 28 setzt die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltene Möglichkeit um, dass bei einer nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren bei besonderen Gegebenheiten für die Parameter abfiltrierbare Stoffe und TNb weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zulässig sind.

Änderungen des Anhang 33 betreffen die „reine“ Abfallverbrennung (keine Mitverbrennungsanlagen, diese unterfallen Anhang 47 - Feuerungsanlagen).  Abfallverbrennungsanlagen werden nach dem Stand der Technik in Deutschland im Wesentlichen abwasserfrei betrieben. Änderungen betreffen Sonderabfallverbrennungsanlagen der Chemischen Industrie oder an Chemiestandorten (behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser - Teil C - Messung des Parameters TOC ergänzend zum Parameter CSB).

Der Entwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren, in dem sich noch Änderungen ergeben können. Wenn Sie Fragen haben oder den Entwurf benötigen

Bitte rechnen Sie 3 plus 1.

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