Aktuell

Weitere rechtliche Änderungen auf Grund der drohenden Gasmangellage

Das Bundeskabinett hat am 30.08. Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), der 4. BImSchV, 30. BImSchV und 44. BImSchV beschlossen. Mit diesen Änderungen sollen Erleichterungen für den Fuel Switch von Industrie- und Energieanlagen, für weitere Gaseinsparprojekte sowie für die Aufrechterhaltung der Industrieproduktion in der Gasmangellage geschaffen werden. Der Bundestag wird sich am 26. September und der Bundesrat am 07. Oktober 2022 mit den Entwürfen befassen. Mit einem Inkrafttreten der Regelungen ist damit vermutlich im Oktober zu rechnen.

Dies betrifft im Einzelnen:

Ausnahmen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei einer Gasmangellage:

  • § 31e: Zulassung vorzeitigen Beginns bereits vor dem Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen möglich (unter bestimmten Voraussetzungen!), dies kann auch den Betrieb der Anlage umfassen
  • § 31f: Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren (eine Woche Auslegung und eine Woche Einwendungsfrist ohne Erörterungstermin)
  • § 31g Entbehrlichkeit einer Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige bei Ausnahmen nach §31a-d BImSchG, §23 der 13. BImSchV, §6 Abs. 6 und § 24 der 17. BImSchV, §16 der 30. BImSchV, §11 der 31. BImSchV, §32 der 44. BImSchV
  • § 31h Abweichungen von der 4. BImSchV - Gaslager für entzündliche Gase bis 200 t Kapazität und einer Betriebszeit kleiner 2 Jahren bedürfen nur eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens
  • § 31i Abweichungen von der Regeln der Nr. 5 (Vorsorgeanforderungen) TA Luft auf Antrag ohne §15 Änderungsanzeige oder §16 Änderungsgenehmigung
  • § 31j Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
  • § 31k Übergangsregelungen zu den §§ 31e bis 31j - Anwendung auch auf bereits laufende Verfahren
  • In den §§ 31 g, i, j wurde klargestellt, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausnahmen erteilen „soll“ (und nicht „kann“), wobei Ausnahmen gemäß Begründung zum Gesetzestext weit auszulegen sind.

Änderung der 4. BImSchV:

  • Die Mengenschwelle bei Gaslagern für entzündliche Gase, ab der ein öffentliches Verfahren durchzuführen ist, wird von 30 auf 50t angehoben (dauerhaft).

Änderung der 30. BImSchV:

  • befristete Ausnahmemöglichkeiten von den §§ 4 bis 6 und 13 (Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport, biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate, Emissionsgrenzwerte sowie Abweichungen bei Betriebsstörungen)

Änderung der 44. BImSchV:

  • Ausnahmemöglichkeiten von § 19 (Ableitbedingungen, Schornsteinhöhe - hier befristet auch Höhen <10m zulässig)

Entwürfe zur Änderung der AwSV (als Sonderverordnung) und der BetriebssicherheitsVO sind ebenfalls in Arbeit. Die AwSV Sonderverordnung bezieht sich auf Lager-, Abfüll- und Verwendungsanlagen (ohne Faß- und Gebindelager und außerhalb von Schutzgebieten) und soll Anzeigevorschriften, Eignungsfeststellungen bei Errichtung und Änderungen, Wiederinbetriebnahme stillgelegter Lager, Anforderungen an Abfüllflächen und Befüllvorgänge sowie Prüffristen vereinfachen.

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