Naturschutzfachliche Beratung

  • Am Standort Ihres Projektes oder in der Umgebung kommen europarechtlich oder national geschützte Arten vor, die Sie mit Ihrem Betrieb beeinträchtigen könnten?
  • Sie benötigen eine naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung?

Artenschutzrechtliche Prüfung

Artenschutzrechtliche Prüfungen (saP)

Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfungen (saP) betreffen die nach §44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als streng oder besonders geschützt ausgewiesenen Arten (z.B. bestimmte Vogelarten, Eulen, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien). Es wird geprüft, ob bei einem Vorhaben die sog. Verbotstatbestände verletzt werden könnten. Es wäre z.B. verboten, besonders geschützte Tierarten zu verletzen oder zu töten, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten  zu beschädigen oder zu zerstören, bestimmte Arten zu besonderen Zeiten erheblich zu stören sowie besonders geschützte Pflanzenarten zu schädigen.

Kann dies durch ein Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, so wird geprüft, inwieweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten – ggf. unter Hinzuziehung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF Maßnahmen wie z.B. das Aufhängen von Nistkästen) können hier die Lösung sein. Hierbei sind verschiedene funktionale, räumliche und zeitliche Anforderungen zu berücksichtigen. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, muss eine Ausnahmeprüfung nach §45 Abs. 7 BNatSchG stattfinden.

Auf Wunsch führen wir auch Prüfungen der Rote-Liste-Arten durch und erstellen auf Basis faunistischer Bestandserhebungen die entsprechenden Gutachten.

Sollten diese Arten innerhalb von FFH- oder Vogelschutzgebieten vorkommen, so ist (zusätzlich) eine FFH Vorprüfung oder Prüfung durchzuführen, die aber die Belange des speziellen Artenschutzes integrieren kann. Auch kann die saP bei entsprechenden Vorhaben innerhalb eines UVP-Berichtes bearbeitet werden.

Eingriff-Ausgleichsbilanzierung

Eingriff-Ausgleichsbilanzierung

Bau- und Industrieprojekte können „Eingriffe“ in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild darstellen. Dies betrifft u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (Bodenversiegelungen) oder Veränderungen des (bodennahen) Grundwasserspiegels. Der Verursacher ist nach §15 BNatSchG verpflichtet diese Eingriffe auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Ob überhaupt und wenn ja, welche Maßnahmen in welchem Umfang erforderlich sind, oder ob ggf. eine Ausgleichszahlung in Frage kommt bzw. ein Öko-Konto genutzt werden kann, wird durch eine Eingriff-Ausgleichsbilanzierung und ein entsprechendes Gutachten ermittelt.

Achtung! In der Regel muss die Eignung der Maßnahmen auch längerfristig nachgewiesen werden (Monitoring).

Für die die Beurteilung der Eingriffe und für die Höhe der Kompensationserfordernisse sind die Bundeskompensationsverordnung – BKompV und die jeweiligen Landesregeln zu beachten (z.B. Kompensationsverordnung in Hessen, die Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelungen in Brandenburg, die Arbeitshilfe Eingriffsbewertung in NRW etc.).

Wenn Sie Fragen haben oder ein entsprechendes Gutachten benötigen: Sprechen Sie uns an!

Bitte rechnen Sie 7 plus 6.

Das Umweltministerium hat Ende November den Entwurf zur "Verordnung zur Festlegung der Anforderungen an die fachgerechte Durchführung einer Habitatpotentialanalyse im Anwendungsbereich des § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes - (Habitatpotentialanalyse-Verordnung – HPAV)" vorgelegt.

Der Bundestag hat am 7. Juli 2022 mehrere Gesetzesvorlagen des sogenannten Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet.

Das Umweltministerium hat am 10.02.2021 den 3. Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetze mit dem Schwerpunkt Insektenschutz veröffentlicht.

Bitte wenden Sie sich an:

Dipl.-Ing. (FH) Heike Schönherr
+49 30 99 28 82 95